Tabaksteuermodernisierungsgesetz- News, Infos, Diskussionen

  • Dies ist die Fortsetzung von „Tabaksteuermodernisierungsgesetz- News, Infos, Diskussionen“


    Aufgrund der aktuellen politischen Situation wurde der alte Thread beendet.


    Wir starten mit diesem als Fortsetzung neu durch und möchten euch darauf hinweisen, dass wir hier nachträglich keine Beiträge, Bilder oder sonst etwas, was euch im Nachhinein Probleme bereiten könnte, auf einzelnen Wunsch löschen werden.


    Bitte überlegt im Vorfeld, was ihr wirklich auf Fotos zeigen und worüber ihr tatsächlich berichten wollt, und was die Allgemeinheit vielleicht gar nichts angeht.



    Jetzt aber viel Spaß mit der Fortsetzung.

    Hier noch eine Zusammenfassung zum aktuellen Stand der Dinge (Februar 2023) von grumpy-old-man


  • Ok… dann hier mal eine Zusammenfassung des Standes (nach meiner Rechtsauffassung und den mir zur Verfügung stehenden Informationen):


    • Das TabStG ist seit dem 1.7.22 um Substitute für Tabakwaren (kurz: Substitute) ergänzt. Es ist eine Steuer pro Milliliter festgelegt. Es ist unerheblich, ob die Flüssigkeit Nikotin enthält oder in reiner Form eigentlich nicht wirklich dampfbar ist.
    • Substitute sind Produkte und Teilprodukte, die „zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind“. Geeignet wäre vielleicht auch Abflussreiniger (möglich, dass man daraus eien Aerosol hinbekommt)… hier geht es aber um die für das Dampfen typischen Produkte und Teilprodukte, wie Liquids, Aromen (Konzentrate, Long- und Shortfills), Basen (PG, VG, PEG oder z.B. PG/VG vorgemischt) und Nikotinshots. Aber auch Wasser, Ethanol. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, damit daraus ein Substitut wird. Diese ergibt sich aus der Verkaufsquelle (also Dampfershop) oder aus der Ausweisung „zum Dampfen“, „fürs Liquid” etc. Teilprodukte aus anderen Quellen ohne „aufgedruckte“ oder im Shop ausgewiesene Zweckbestimmung „Dampfen“ sind keine Substitute.
    • Teilprodukte, die keine Substitute sind, werden beim Selbstmischen zu Substituten umgewidmet. Kippt man das Pferde-PG in seine Longfill-Pulle, so wird das PG zum Substitut und es muss versteuert werden. Gleichzeitig stellt man mit de Umwidmung aber auch ein Substitut her, was nur einem Steuerlagerinhaber erlaubt ist. Ohne dieses ist es illegal. Für Privatleute also unmöglich einzuhalten. Man kann zwar versuchen, das umgewidmete Teilprodukt zu versteuern, um kein Steuerhinterzieher zu sein, es bleibt aber trotzdem an einem hängen, dass man illegal ein Substitut hergestellt hat.
    • Die Steuer wird (für alle, also insbesondere Hersteller und Händler) fällig, wenn das Substitut aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wird. Bevor es in den Verkauf geht muss es versteuert werden.
    • Produkte, die als Substitute gelten (Zweckbestimmung) und vor Inkrafttreten der Steuer ver- oder gekauft wurden, sind Substitute, die legal steuerfrei erworben wurden.
    • Es gibt eine, zwar nirgends explizit ausgewiesene, sich aber aus der Gesetzeslage ergebende, Abverkaufsfrist für den Handel. Während dieser Frist darf der Handler alles an Substituten noch unversteuert verkaufen, was bereits in den Handel gebracht wurde.
    • Die faktische Abverkaufsfrist endet mit dem 13. Februar 2023, weil dann das 7. Änderungsgesetz zu Verbrauchssteuern in Kraft tritt und inbesitzgehaltene Produkte nun nachträglich auch versteuert werden müssen. Der Händler muss, wenn er noch einen Kanister VPG im Regal hat, diesen ab dem 13.2.23 versteuern und mit Banderole versehen.
    • Das gilt, nach aktuellem Stand, auch für inbesitzgehaltene Substitute im Privatbesitz (Bunkerware aus dem Dampfhandel). Der Bunkerer stellt zwar kein Substitut illegal her, weil es schon vorher eins war, er müsste es aber bei der Steuer anmelden und die Steuer abführen.
    • Die Steuer beträgt aktuell 16 Cent pro Milliliter Flüssigkeit. Das steigt ab dem 1.1.24 auf 20 Cent, ab dem 1.1.25 auf 26 Cent und letztlich am 1.1.26 auf 32 Cent. Ein Liter Flüssigkeit jetzt also 160 Euro, ab 2024 200 Euro, ab 2025 260 Euro und ab 2026 320 Euro!
    • Das Entdeckungsrisiko bezüglich des Selbstmischens mit auch nur einer Komponente, die kein Substitut ist (also z.B. ein Lebensmittelaroma aus einem anderen Shop), ist ausgesprochen gering. Man müsste unmittelbar bei der Handlung erwischt werden… halte ich für quasi ausgeschlossen. Niemand ist verpflichtet, Nachweise über die Herkunft seines (auch in der Öffentlichkeit) genutzten Liquids oder eines seiner Bestandteile zu erbringen. Man wird also nicht erwischt… aber man ist trotzdem formell ein Straftäter… auch wenn es das „perfekte Verbrechen“ ist. ;) Ist ne Gewissensfrage… aber das Gewissen wird eh mächtig überbewertet… :D
    • Das Entdeckungsrisiko bezüglich der Steuerpflicht von Substituten, die noch legal steuerfrei erworben wurden (vor dem 12.2.23), ist ebenfalls ausgesprochen gering. Es muss schon konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass man sowas unversteuert lagert. Auf blauen Dunst oder stichprobenartig (ok… besser nicht die unversteuerte Dampferbase nach dem 13.2. im Kofferram spazieren fahren… das könnte zu einem Zufallsfund werden, wenn man mal sein Warndreieck vorzeigen muss und der Schampl sich zufällig mit der Thematik auskennt… oder wenn der Zoll mal nach geschmuggeltem Schnaps guckt, wenn man aus dem Ausland kommt) sind Kontrollen nicht einfach möglich. Jedenfalls nicht in der eigenen Wohnung (der Keller gehört dazu). Auch früheres Prahlen mit dem eigenen Bunker ist in der Regel nicht konkret genug für einen Beschluss. Nur sollte man sich das Prahlen ab dem 13.2. klemmen. Wobei der Zoll nun auch keine Spezialeinheit gründen wird, um systematisch die Foren nach Anhaltspunkten für unversteuertes Inbesitzhalten zu durchforsten.
    • Handwerklich sind das Tabaksteuermodernisierungsgesetz und auch die beiden Änderungsgesetze (7. und das noch nicht beschlossene — wird es aber sicher — 8.) eine Katastrophe! Ungenügend wäre die passende Note. Inhaltlich und von der Logik her widerspricht auch die Liquidsteuer dem gesunden Mencshenverstand und dem Stand der wissenschaftlichen Forschung. Aber es ist Gesetz. Ob man sich dran halten mag, insbesondere weil es durch den Staat nicht überwachbar ist und man nicht erwischt werden würde, bleibt jedem selbst überlassen.
    • Das Diskutieren über das Selbstmischen, über alternative Teilprodukte und Quellen etc. ist und bleibt legal. Auch in Foren!
  • Danke PepeCyB !


    Ich freue mich echt, dass du hier wieder an Board bist.


    Genauso freue ich mich über die fachlich-kompetenten Beiträge von grumpy-old-man , der wie eine Ein-Mann-Armee hier argumentiert, wie es nur geht, oder über Beiträge von Levantius und vielen, vielen anderen, die ich jetzt hier alle gar nicht nennen kann und will.


    Bitte macht weiter so wie bisher, diskutiert kontrovers, streitet euch, findet Ideen und Ansätze, wiederholt Sachen, die vielleicht "verloren" sind. Und entschuldigt uns, dass wir viele Informationen verschwinden lassen haben, aber manchmal sind uns einfach die Hände gebunden.


    Vielen Dank für eure Beiträge, Internetseiten, Blogs, oder wie auch immer ihr euch in der freien Welt ausdrückt.

  • Errechnen sich die 300 Euro aus nicht EU Staaten aus dem gezahlten Preis im Ausland oder aus dem theoretisch dafür anfallenden, versteuerten Preis in Deutschland?

    Der von Dir gezahlte Preis ist maßgeblich. Daher bitte immer die Rechnung / den Kaufbeleg mitführen.

    —-

    Je öfter eine Dummheit wiederholt wird,desto mehr bekommt sie den Anschein der Klugheit.

    Autor: Voltaire (1694 - 1778)

  • Das heißt ich darf aus einem nicht EU Land wie der Schweiz oder UK erheblich mehr mitbringen als aus einem EU Land? Weil bei nicht EU Ländern besteht ja die Beschränkung von 1L bzw. 10 Kleinverkaufsverpackungen nicht? :kopfkratz:

  • Ergänzend zu dem bereits oben gesagten, solange das 7. und 8 . Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen so kommen, wie von der Regierung vorgesehen:


    Was gilt ab dem 01.07.2022 bis zum 13.02.2023.


    1. Mischen von Komponenten, welche nicht im Fachhandel erworben wurden:


    Da die einzelnen Mischkomponenten noch keiner Zweckbestimmung unterliegen, wird diese durch das Mischen zu einem gebrauchsfertigen Liquid vorgenommen. Werden unversteuerte Lebensmittelaromen, mit unversteuerten PG/VG aus dem Pferdehandel oder aus dem Kosmetikladen zusammen, entsteht eine zur Steuerentstehung führende Herstellungshandlung. Das gilt auch, wenn im Mischvorgang auch nur eine unversteuerte Komponente verwendet wird, welche vorher keiner Zweckbestimmung unterlag.


    2. Mischen von Komponenten, welche im Fachhandel erworben wurden:


    Hier wurde die Zweckbestimmung schon vorgenommen. Ein zweite Zweckbestimmung erfolgt durch das Zusammenmischen der unversteuerten Komponenten. Der vom Endverbraucher durchgeführte Mischvorgang der Vorprodukte zu einem fertigen Liquid für E-Zigaretten tritt jedoch hinter der zuvor getroffenen Zweckbestimmung zurück, da diese zeitlich vorher getroffen wurde.

    Daher entsteht keine Tabaksteuer, wenn ein Endverbraucher Mischkomponenten ohne Steuerzeichen, die bereits als zur Verwendung in E-Zigaretten aufgemacht / verpackt sind, mischt und verbraucht.


    Dabei macht es übrigens keinen Unterschied, ob die Mischkomponenten vor dem 1. Juli erworben wurden oder ob man nach dem 1. Juli in Deutschland Mischkomponenten für E-Zigaretten erwirbt, die sich bereits vor dem 1. Juli im deutschen Handel befunden hatten und die im Rahmen der „Abverkaufsfrist“ noch bis zum 12. Februar 2023 ohne Steuerzeichen verkauft werden dürfen.



    Was gilt ab dem 13.02.2023?


    1. Komponenten, welche nicht im Fachhandel erworben wurden:


    Diese Komponenten gelten nicht als Substitute, da noch keine Zweckbestimmung erfolgte. Das reine Inbesitzhalten dieser Komponenten ist weiterhin steuerfrei, solange der Endverbraucher damit kein gebrauchsfertiges Liquid herstellt und damit die Zweckbestimmung als Substitut herbeiführt.

    Das Mischen von unversteuerten Komponenten ohne vorherige Zweckbestimmung (Stichwort: Kosmetik- oder Pferdehandlung), führt schon schon seit dem 01.07 zu einer Steuerentstehung.


    2. Komponenten, welche im Fachhandel erworben wurden:


    Hier wurde bereits die Zweckbestimmung als Substitut getroffen. Ein Inbesitzhalten nach dem 13.02.2023 führt zur Steuerentstehung.



    Schlussfolgerung:


    Letztendlich gibt es nur eine Möglichkeit rechtskonform zu bleiben: Sämtliche Mischkomponenten, welche ohne Steuerzeichen im Fachhandel (also mit Zweckbestimmung als Substitut) erworben wurden, müssen vor dem 13.02.2023 verbraucht werden. Ein Mischen von Komponenten ohne vorherige Zweckbestimmung als Substitut führt auch weiterhin zu einer Steuerentstehung und wäre weiterhin zu unterlassen.




    *Die oben anstehenden Ausführungen sind lediglich meine persönliche Meinung und geben die momentane und kommende gesetzliche Situation, sowie deren Einschätzung wieder. Die oben stehenden Erörterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar.

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    Autor: Voltaire (1694 - 1778)

  • thirtyfourtwenty

    Dem ist so, da mit Nicht-EU-Statten keine Harmonisierung des Rechts erfolgt. Bei UK bin ich mir allerdings wegen der Brexit-Vereinabarung unsicher. Da weiß ich wirklich nicht, wie das derzeit geregelt ist.

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  • Ok, also darf ich die Komponenten im Rahmen der Freimenge steuerfrei einführen, müsste aber das gemischte Liquid trotzdem versteuern - obwohl ja im Fachhandel gekauft.


    Hab ich das so richtig verstanden?


    Edit: auch nach dem 13.02.23

  • Hab ich das so richtig verstanden?

    Kommt drauf an! Vor dem 13.02.2023 ist das bei Substituten kein Problem. Mischkomponenten ohne Zweckbestimmung fallen ja nicht unter Tabaksubstitute mangels Zweckbestimmung.


    Nach dem 13.02.2023 gilt die Lage, so wie von Dir verstanden. Allerdings denke ich, dass es diesbezüglich noch eine Anpassung geben wird. Es macht keinen Sinn etwas im Rahmen der Freimenge steuerfrei importieren zu können, der Besitz aber wiederum steuerpflichtig wird. Da muss ich mir auch nochmal die entsprechenden Regelungen für das private Verbringen nach Tabaksteuergesetz anschauen, ob dort etwas geregelt ist…

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  • Danke, grumpy-old-man … wollte schon schreiben: „Was ne Scheißfrage“ :lach:


    Generell isses echt so, wie Du schreibst… ab Februar nach den Buchstaben des Gesetzes… nachversteuern. Aber eigentlich widersinnig. Wobei… 7. und 8. könnten so natürlich auch ne prima Möglichkeit sein, die „Reisefreimengen“ für Substitute (und Tabakprodukte… und Schaumwein… und Schnaps) quasi zu canceln. Durchaus denkbar, dass diese Absicht irgendwo dahinter steckt… oder dass es einfach „aus Versehen“ so passiert ist, weil die Laien gar nicht weiter gedacht haben, als bis zu ihrer Nasenspitze.

  • fahre heute nach frankreich. pro kopf darf ich ofiziell vom zoll aus 1L/kopf einführen.

    kommen die jetzt am 13.02. mit nachversteuern?


    ich blick nicht mehr durch. irgendwie beschissen wenn man legal bleiben will, und dann durch unwissenheit eventuell zum steuerbetrüger wird?

    kann doch alles nicht wahr sein.


    hier muss dringend eine aufklärung her, die jeder bürger lesen und verstehen kann.

    sonst haben wir bald 2-3 millionen ungewollte steuerstraftäter.

  • Grundsätzlich ist es glaube ich so (nicht nur bei Tabak und Substituten) das du es selbst anmelden musst sobald Steuer fällig wird. Wenn die erst kommen und dich quasi mit unversteuertem erwischen ist es schon Steuerbetrug und gibt neben der nachzuzahlenden Steuer auch noch Strafen

  • fahre heute nach frankreich. pro kopf darf ich ofiziell vom zoll aus 1L/kopf einführen.

    Wie PepeCyB schon schrieb: Beschissene Frage… :lach:


    Ansonsten gilt das bereits in #13 Gesagte.

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  • also ich hab immer aus tchechien 4 stangen zigaretten steuerfrei eingeführt. thirtyfourtwenty

    da muss man nichts nachversteuern.

    Das liegt vielleicht daran, dass:

    1. Zigaretten keine Tabaksubstitute sind.
    2. Das Gesetz erst zum 13.02.2023 in Kraft tritt.

    hier muss dringend eine aufklärung her, die jeder bürger lesen und verstehen kann.

    sonst haben wir bald 2-3 millionen ungewollte steuerstraftäter.

    Ich denke, dass weiter Oben PepeCyB und ich und recht klar verständlich ausgedrückt haben…


    P.s.:Sorry für den Doppelpost!

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    Je öfter eine Dummheit wiederholt wird,desto mehr bekommt sie den Anschein der Klugheit.

    Autor: Voltaire (1694 - 1778)

    Einmal editiert, zuletzt von rollerfahrer () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von grumpy-old-man mit diesem Beitrag zusammengefügt.

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