§ 1b Satz 1 TabStG:
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren.
§ 26 Abs. 4 TabStG:
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.
In der entsprechenden Verordnung heißt es:
§ 42 TabStV:
Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.
Kurzum, da keine Entsprechende Regelung für Zugabe von Zubehör bei Substituten in der TabStV vorgesehen ist, ist es derzeit nicht möglich, Zugaben dem Endverbraucher anzubieten. Es sei denn, ich habe etwas übersehen...